STATUT DES ASKÖ-LANDESVERBANDES TIROL
beschlossen am "Landestag 2010" am 15. Oktober 2010
Präambel:
Der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit wegen wird durchgehend und einheitlich die männliche Form für beide Geschlechter verwendet. Es wird damit der "Empfehlung zur sprachlichen Gleichbehandlung der Frau (Punkt 5.1.2) aus der Schriftenreihe zur sozialen und beruflichen Gleichstellung der Frau des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales" nachgekommen.
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1. Der Landesverband führt den Namen "Arbeitsgemeinschaft für Sport und Körperkultur in Österreich, Landesverband Tirol", kurz "ASKÖ-Tirol" genannt und gilt als Zweigverein der Bundesorganisation.
2. Er hat seinen Sitz in Innsbruck und erstreckt seine Tätigkeit über ganz Tirol.
§ 2 Zweck des Landesverbandes
Der Verein ist nicht auf Gewinn gerichtet und in allen Belangen gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung; der Zweck des Landesverbandes ist:
1. Die körperliche, geistige und gesundheitliche Entwicklung der Tiroler Bevölkerung durch die Förderung der individuellen und organisierten Betätigung in allen Bereichen des Sports und der Körperkultur in gemeinnütziger Weise zu beeinflussen;
2. die Tätigkeit der angeschlossenen Körperschaften, Verbände, Vereine und sonstigen nahestehenden Einrichtungen und Gruppen zu fördern und zu unterstützen;
3. die verfassungsmäßige, republikanische und demokratische Staatsidee und ihre Verwirklichung zu vertiefen und zu fördern;
4. den Tiroler Sport selbständig oder im Einvernehmen mit den staatlichen Behörden oder mit anderen Sportorganisationen national und international zu vertreten.
§ 3 Dieser Zweck soll erreicht werden durch:
1. Einflussnahme auf Gesetzgebung und Vollziehung auf sportlichem, gesundheitlichem und kulturellem Gebiet im Bund, im Land und in den Gemeinden;
2. Errichtung und Betrieb von Sportstätten, Spielplätzen und Sportheimen;
3. Schaffung von Einrichtungen zum Zwecke der Hilfeleistung bei sportlichen Veranstaltungen und Festen sowie, die Vorsorge für sportärztliche Untersuchungs- und Beratungsstellen;
4. Förderung der körperlichen Ertüchtigung, der sportlichen Leistungssteigerung und der gesundheitlichen Vorsorge für die in den angeschlossenen Verbänden, Vereinen und Einrichtungen erfassten Personen sowie die Anbahnung und Regelung von sportlichen Beziehungen mit in- und ausländischen Organisationen;
5. Abhaltung von Vorträgen, Versammlungen, Sportfesten, Spielen, Ausflügen und anderen sportlichen Veranstaltungen, sowie für den Sport und die ASKÖ werbenden Veranstaltungen; Förderung und Gründung von Vereinen.
6. Herausgabe von Zeitschriften und anderen der Verbreitung des Sports dienenden Druckschriften und sonstigen medialen Aussendungen;
7. Anlage von Dokumentationsstellen;
8. Errichtung einer Bibliothek und Videothek und von Warenabgabestellen;
9. Durchführung und Bestückung von Leistungskursen für Aktive sowie Lehrgänge zur Aus- und Fortbildung der Fach- und Lehrwarte sowie von Trainern in allen Zweigen der Leibesübungen und Gesundheitsvorsorge.
§ 4 Die hiezu in Aussicht genommenen Mittel sind:
1. Die von den Mitgliedern des Landesverbandes zu leistenden Beiträge sowie die Zuweisung der Bundesorganisation;
2. Einnahmen aus Kursen, Sportfesten, sonstigen Veranstaltungen, Warenabgabestellen, Druckwerken, Werbung jeglicher Art (einschl. Bandenwerbung), fallweise Sammlungen und sonstigen Zuwendungen;
3. Vermietung oder sonstige Überlassung von Sportanlagen oder Teilen davon;
4. Verpachtung einer Gastronomie-Einrichtung und der Unterkünfte;
5. Vermietung oder sonstige Überlassung von Büroräumen;
6. Sponsoring (mit Werbetätigkeit des Vereines bzw. seiner Mitglieder);
7. Öffentliche und sonstige Mittel, Subventionen, Spenden und Sponsorenbeiträge;
8. Zinserträge und Wertpapiere;
9. Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen;
10. Beteiligung an Unternehmen und Warenabgabe (Buffet für Getränke und Speisen, Verkauf von Sportutensilien).
§ 5 Mitglieder des Landesverbandes
1. Mitglieder können physische und juristische Personen ohne Unterschied werden. Sie gliedern sich in ordentliche und Ehrenmitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder des Landesverbandes können Sportvereine mit Sitz in Tirol sein, die sich mit Sport, körperlicher Erziehung, Wandern und Freizeitgestaltung beschäftigen und diese Bestrebungen fördern und unterstützen.
3. Die Aufnahme von Sportvereinen sowie deren Gliederungen (im Sinne Artikel V, Absatz 1 Bundesstatut) steht dem Präsidium des Landesverbandes zu. Die Aufnahme anderer Mitglieder steht dem Präsidium der Bundesorganisation zu. Diesbezügliche Anträge erfolgen über begründeten Vorschlag des Landespräsidiums. Die Ablehnung der Mitgliedschaft bedarf keiner nach außen mitzuteilenden Begründung.
4. Physische Personen, die sich um die ASKÖ besonders verdient gemacht haben, kann der Landestag durch die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft, insbesondere auch in Verbindung mit Ehrenfunktionen, auszeichnen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
2. Der freiwillige Austritt ist jederzeit zulässig und erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum Ende des Kalenderjahres zu entrichten. Bei Mitgliedern der Bundesorganisation ist die schriftliche Erklärung der Beendigung der Mitgliedschaft, der eine Stellungnahme des Landesverbandes anzuschließen ist, an das Präsidium der Bundesorganisation zu richten.
3. Mitglieder nach § 5 Abs. 3, erster Satz, die dem Zweck und dem Ansehen der Bundesorganisation oder deren Statuten verletzen oder ihren Beschlüssen (organisatorische Maßnahmen) beharrlich nicht nachkommen, können durch Beschluss des Präsidiums des Landesverbandes mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden.
4. Gegen diesen Beschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung die Entscheidung durch das Präsidium der Bundesorganisation beantragen. Diese Entscheidung ist verbandsintern endgültig.
5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 3 genannten Gründen vom Landestag über Antrag des Präsidiums beschlossen werden. Gegen diesen Beschluss ist ein vereinsinternes Rechtsmittel nicht zulässig.
6. Mitglieder die mit dem Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als 6 Monate im Rückstand sind können, mit Zustimmung der Bundesorganisation, vom Präsidium ausgeschlossen werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied ist berechtigt aber nicht verpflichtet, zu den in diesem Statut oder von den Vereinsorganen festgelegten Bedingungen an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und seine Einrichtungen zu benutzen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach besten Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was Ansehen und Zweck des Vereines schädigt. Sie haben dieses Statut sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet.
3. Ein Zehntel der Mitglieder hat den Anspruch vom Präsidium Auskunft über Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Landesverbandes zu erhalten.
§ 8 Vereinsorgane
1. Organe des Landesverbandes sind:
a) der Landestag (Mitgliederversammlung - § 5 Abs. 1 VerG)
b) das Präsidium
c) der Vorstand
d) die Rechnungsprüfer
e) das Schiedsgericht.
a) der Landestag (Mitgliederversammlung - § 5 Abs. 1 VerG)
b) das Präsidium
c) der Vorstand
d) die Rechnungsprüfer
e) das Schiedsgericht.
2. Die Funktionsperiode der Organe nach Abs. 1 lit. b, c, d beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.
§ 9 Der Landestag
1. Der ordentliche Landestag findet alle vier Jahre statt.
2. Ein außerordentlicher Landestag ist vom Präsidium innerhalb von vier Wochen einzuberufen,
a) auf Beschluss des Präsidiums;
b) auf Beschluss der ordentlichen Landestages;
c) auf schriftlichen und begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder (§ 5 Abs 2 VerG);
d) auf Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs 5 VerG).
a) auf Beschluss des Präsidiums;
b) auf Beschluss der ordentlichen Landestages;
c) auf schriftlichen und begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder (§ 5 Abs 2 VerG);
d) auf Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs 5 VerG).
3. Zu allen Landestagen hat das Präsidium sämtliche Mitglieder mindestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
4. Anträge an den Landestag können mindestens eine Woche vorher vom Präsidium, von den Rechnungsprüfern gestellt werden. Anträge von Delegierten an den Landestag sind mindestens eine Woche vorher beim Präsidium schriftlich, von mindestens fünf Delegierten unterschrieben, einzureichen. Ordnungsgemäß eingebrachte Anträge müssen in Beratung genommen werden. Verspätet eingereichte Anträge können nur dann in Verhandlung gezogen werden, wenn dies der Landestag mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt. Anträge zur Geschäftsordnung können auch mündlich vorgebracht werden.
5. Beim Landestag sind die Ehrenmitglieder, das Präsidium, die Rechnungsprüfer und die Delegierten der Vereine und Verbände teilnahmeberechtigt. Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht haben nur Personen, die am 1. Jänner des Jahres, in dem der Landestag stattfindet, das 14. Lebensjahr vollendet und ihren Mitgliedsbeitrag ordnungsgemäß entrichtet haben; Für die Funktionen eines Vorstandsmitgliedes ist Volljährigkeit erforderlich. Jeder Anwesende hat nur eine Stimme; das Stimmrecht ist persönlich auszuüben.
6. Der Landestag ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern die stimmberechtigten Delegierten ordnungsgemäß eingeladen wurden.
7. Zu einem Beschluss des Landestages ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Eine Änderung dieses Statuts und die freiwillige Auflösung des Landesverbandes bedarf einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
8. Den Vorsitz des Landestages führt der Präsident oder einer seiner Stellvertreter. Sind diese verhindert, führt das an Lebensjahren älteste anwesende Präsidiumsmitglied den Vorsitz.
§ 10 Delegationsrecht zum Landestag
1. Den Vereinen stehen bis zu 200 Mitgliedern ein Delegierter, bis 500 Mitgliedern zwei Delegierte und ab 500 Mitgliedern drei Delegierte zu.
2. Ferner stehen den Tiroler Landesorganisationen folgender Vereinigungen nachstehende Delegierte zu:
Pensionistenverband 6 Delegierte
Naturfreunde 2 Delegierte
ARBÖ 4 Delegierte
§ 11 Aufgaben des Landestages
1. Der Landestag gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt eine Mandatsprüfungskommission und eine Wahlvorschlags- und Antragskommission.
2. Der Landestag ist das oberste Organ des Vereines. Ihm steht das Recht zu, in allen Vereinsbelangen Beschlüsse zu fassen. Insbesondere sind ihm vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und der Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht, gegebenenfalls des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung);
b) Entlastung des Präsidiums für die abgelaufene Funktionsperiode;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Präsidiums und der Rechnungsprüfer;
d) Bestellung eines Abschlussprüfers (§ 5 Abs. 5 VerG) für vier Jahre;
b) Entlastung des Präsidiums für die abgelaufene Funktionsperiode;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Präsidiums und der Rechnungsprüfer;
d) Bestellung eines Abschlussprüfers (§ 5 Abs. 5 VerG) für vier Jahre;
e) Beschlussfassung über Anträge
f) Beschlussfassung über die Änderung dieses Statuts;
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines;
h) Festsetzung der von den ordentlichen Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge sowie der Beitragszahlungszeiträume;
i) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
f) Beschlussfassung über die Änderung dieses Statuts;
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines;
h) Festsetzung der von den ordentlichen Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge sowie der Beitragszahlungszeiträume;
i) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
§ 12 Das Präsidium
1. Das Präsidium (Leitungsorgan) besteht aus:
a) dem Präsidenten
b) den Vizepräsidenten
c) dem Schriftführer
d) dem Kassier
e) dem Vertreter der Landesreferenten
f) Bezirksvertretern, wobei auf die 3 Regionen (Unterland, Raum Innsbruck und Oberland) Rücksicht zu nehmen ist,
a) dem Präsidenten
b) den Vizepräsidenten
c) dem Schriftführer
d) dem Kassier
e) dem Vertreter der Landesreferenten
f) Bezirksvertretern, wobei auf die 3 Regionen (Unterland, Raum Innsbruck und Oberland) Rücksicht zu nehmen ist,
g) weiteren Mitgliedern, die tunlichst mit Aufgaben zu betrauen sind (jedenfalls ein Schriftführer-Stellvertreter und ein Kassier-Stellvertreter).
2. Das Präsidium kann bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder ein anderes wählbares Mitglied kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung im nächstfolgenden Landestag einzuholen ist. Ist mehr als die Hälfte der vom Landestag gewählten stimmberechtigten Präsidiumsmitglieder ausgeschieden, so ist zum Zwecke der Neuwahl ein Landestag abzuhalten. Fällt das Präsidium überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, sind die Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich einen außerordentlichen Landestag zum Zwecke der Neuwahl eines Präsidiums einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend einen außerordentlichen Landestag einzuberufen hat.
3. Das Präsidium wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter mindestens viermal jährlich einberufen. Den Vorsitz führt der Präsident oder einer seiner Stellvertreter.
4. Das Präsidium ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern die stimmberechtigten Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden.
5. Es fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
6. Die Funktion eines Präsidiumsmitgliedes erlischt durch Tod, Ablauf der Funktionsperiode, Enthebung durch den Landestag oder durch Rücktritt, der dem Präsidium gegenüber schriftlich zu erklären ist. Der Rücktritt des gesamten Präsidiums ist dem Landestag gegenüber zu erklären.
7. Die Rechnungsprüfer und der Landessekretär nehmen an den Sitzungen des Präsidiums mit beratender Stimme teil. Ferner steht es dem Präsidium frei, im Bedarfsfalle weitere Auskunftspersonen den Sitzungen beizuziehen.
8. Je ein Vertreter des Auto-, Motor- und Radfahrerbund Österreichs (ARBÖ), Landesorganisation Tirol, des Touristenverein Naturfreunde Österreich, Landesverband Tirol und des Pensionistenverbandes Österreich, Landesorganisation Tirol nehmen an den Sitzungen des Präsidiums mit beratender Stimme teil.
§ 13 Aufgaben des Präsidiums
1. Das Präsidium hat den Verein mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organs im Rahmen dieses Statuts und der Beschlüsse des Landestages zu führen.
2. Zur Regelung der inneren Organisation kann das Präsidium unter Berücksichtigung dieses Statuts eine Geschäftsordnung beschließen.
3. Dem Präsidium kommen alle Aufgaben zu, soweit sie nicht einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.
Insbesondere sind dies:
Insbesondere sind dies:
a) Beratung und Festlegung allgemeiner Grundsätze der Vereinspolitik
b) Überwachung der Tätigkeit der Organe
c) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
d) Das Vereinsvermögen zu verwalten und ein entsprechendes Rechnungswesen unter Beachtung allfälliger gesetzlicher Bestimmungen einzurichten
e) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Liegenschaften
f) Investitionen mit Anschaffungskosten von mehr als € 20.000.- im Einzelfall
g) Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten sowie Gewährung von Darlehen und Krediten
h) Vergabe von Subventionen, die im Einzelfall den Betrag von € 1.000.- übersteigen
i) Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Jahresvoranschlages (Budget)
j) Angelegenheiten, die ihm vom Landestag übertragen wurden
k) Kenntnisnahme der Berichte des Vorstandes über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung (Jahresabschluss, Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht) sowie des Berichtes der Rechnungsprüfer
l) Die Mitglieder in geeigneter Weise über die geprüfte Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu informieren; geschieht dies beim Landestag, sind die Rechnungsprüfer einzubinden
m) Bestellung und Abberufung von Landesreferenten für einzelne Sportarten
n) Vorschlag für einen Vertreter der Landesreferenten im Präsidium, wobei vorher die Meinung aller Landesreferenten einzuholen ist
o) Anträge an den Bundestag und die Länderkonferenz
p) Angelegenheiten, die wegen ihrer Dringlichkeit der Beschlussfassung dem Landestag nicht vorgelegt werden können (beim nächst folgenden Landestag ist darüber jedenfalls zu berichten)
q) Ordentliche und außerordentliche Landestage einzuberufen und in diesen über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung zu berichten
r) Ausarbeitung eines Wahlvorschlages für den Landestag
s) Genehmigung der Geschäftsordnungen für den Vorstand und das Präsidium
t) Zur Beratung und Erledigung besonderer Aufgaben Ausschüsse einzurichten
u) Dienstverhältnisse zu begründen und aufzulösen
v) Das Präsidium ist mindestens jährlich 2 mal einzuberufen
§ 14 Besondere Obliegenheiten einzelner Präsidiumsmitglieder
1. Die Mitglieder des Präsidiums sind dem Verein gegenüber verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Vereinsorgans anzuwenden.
2. Dem Präsidenten, im Verhinderungsfalle einem seiner Stellvertreter, obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen gegenüber Behörden und Dritten sowie die Vorsitzführung beim Landestag und im Präsidium.
3. Schriftstücke, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Präsidenten oder einem seiner Stellvertreter und einem weiteren Präsidiumsmitglied zu unterfertigen. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind Schriftstücke vom Präsidenten und dem Kassier gemeinsam zu unterfertigen, im Verhinderungsfalle vom jeweiligen Stellvertreter.
4. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von in Abs. 3 genannten Funktionären erteilt werden.
5. Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich eines anderen Organs fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Entscheidungen zu treffen; diese bedürfen der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Organ.
6. Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt insbesondere die Führung der Protokolle des Landestages und des Präsidiums.
7. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Vermögensgebarung des Vereines verantwortlich. Er hat insbesondere darauf zu achten, dass sämtliche mit dem Verein oder einzelnen Untergliederungen (z.B. Sportausschuss) zusammenhängende finanzielle Dispositionen ordnungsgemäß verbucht werden. Er ist dem Präsidenten und den Rechnungsprüfern (bzw. dem Abschlussprüfer) gegenüber verpflichtet, jederzeit Auskunft zu geben und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.
8. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle der obgenannten Funktionäre deren Stellvertreter, sofern solche vorhanden sind.
§ 15 Vorstand
1) Der Vorstand wird gebildet aus dem Präsidenten und 3 Vizepräsidenten, die vom Präsidium bei der konstituierenden Sitzung gewählt werden.
2) Der Landesgeschäftsführer nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teil.
3) Der Vorstand ist nach Bedarf, mindestens aber vierteljährlich einzuberufen.
4) Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden.
5) Dem Vorstand obliegen nachstehende Aufgaben:
a. Für einen geregelten Geschäftsbetrieb zu sorgen
b. Kurse, Vereinsfeste und sonstige dem Vereinszweck dienende Veranstaltungen zu organisieren
c. Vergabe von Subventionen, die im Einzelfall den Betrag von € 1.000.- nicht übersteigen
d. Investitionen mit Anschaffungskosten von weniger als € 20.000.- im Einzelfall
e. Das Rechnungsjahr festzulegen und einen Jahresvoranschlag zur Genehmigung an das Präsidium zu erstellen
f. Innerhalb von 5 Monaten nach Beendigung eines Rechnungsjahres einen Jahresabschluss, eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung und eine Vermögensübersicht zu erstellen und den Rechnungsprüfern zur Vorbegutachtung, sowie dem Präsidium zur Genehmigung vorzulegen
g. Von den Rechnungsprüfern aufgezeigte Gebarungsmängel zu beseitigen und Maßnahmen gegen aufgezeigte Gefahren zu treffen
h. Erforderliche Meldungen an Behörden (z.B. Vereinsbehörde, Finanzbehörde,…) zu erledigen
6) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Sie währt aber jedenfalls bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
§ 16 Rechnungsprüfer, Abschlussprüfer
1. Die drei Rechnungsprüfer werden vom Landestag auf die Dauer von vier Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen keinem anderen Organ angehören.
2. Sie haben
a) die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel, mindestens einmal jährlich, spätestens innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung (Bilanz) zu prüfen (§ 21 Abs. 2 VerG). Die Mitglieder des Präsidiums haben den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen;
b) Gebarungsmängel und Gefahren für den Bestand des Vereines aufzuzeigen (21 Abs. 3 VerG), vor allem dann, wenn die eingegangenen Verpflichtungen die Mittel des Vereines übersteigen;
c) vom Präsidium die Einberufung eines Landestages zu verlangen, wenn sie feststellen, dass das Präsidium beharrlich und auf schwerwiegende Weise gegen die ihm obliegenden Rechnungslegungspflichten verstößt, ohne dass zu erwarten ist, dass in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird; kommt das Präsidium diesem Verlangen nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach, können die Rechnungsprüfer selbst einen Landestag einberufen (§ 21 Abs. 5 VerG);
d) auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben und auf In sich Geschäfte (Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein) besonders einzugehen (§ 21 Abs. 3 VerG).
a) die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel, mindestens einmal jährlich, spätestens innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung (Bilanz) zu prüfen (§ 21 Abs. 2 VerG). Die Mitglieder des Präsidiums haben den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen;
b) Gebarungsmängel und Gefahren für den Bestand des Vereines aufzuzeigen (21 Abs. 3 VerG), vor allem dann, wenn die eingegangenen Verpflichtungen die Mittel des Vereines übersteigen;
c) vom Präsidium die Einberufung eines Landestages zu verlangen, wenn sie feststellen, dass das Präsidium beharrlich und auf schwerwiegende Weise gegen die ihm obliegenden Rechnungslegungspflichten verstößt, ohne dass zu erwarten ist, dass in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird; kommt das Präsidium diesem Verlangen nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach, können die Rechnungsprüfer selbst einen Landestag einberufen (§ 21 Abs. 5 VerG);
d) auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben und auf In sich Geschäfte (Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein) besonders einzugehen (§ 21 Abs. 3 VerG).
3. Die Rechnungsprüfer sind zu allen Sitzungen der Vereinsorgane einzuladen und berechtigt, an diesen mit beratender Stimme teilzunehmen.
4. Die Rechnungsprüfer sind grundsätzlich nur dem Landestag verantwortlich; sie haben dem Präsidium (§ 21 Abs. 4 VerG) und dem Landestag über die Gebarungsprüfung sowie allenfalls festgestellte Mängel zu berichten. Auf ausdrückliches und begründetes Verlangen des Präsidiums haben sie in Einzelfällen Überprüfungen vorzunehmen und darüber dem Präsidium zu berichten.
5. Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl und den Rücktritt der Organe sinngemäß.
6. Ein Abschlussprüfer (§ 22 Abs. 2 VerG) ist vom Landestag für vier Jahre zu bestellen, wenn in zwei aufeinander folgenden Rechnungsjahren die gewöhnlichen Einnahmen oder gewöhnlichen Ausgaben jeweils höher als drei Millionen Euro waren; ist eine Bestellung noch vor dem nächsten Landestag notwendig, so hat das Präsidium einen Abschlussprüfer zu bestellen.
§ 17 Schiedsgericht
1. Das vereinsinterne Schiedsgericht entscheidet in allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten.
2. Es setzt sich aus fünf in das Präsidium wählbaren volljährigen Personen zusammen und wird derart gebildet, dass jede Streitpartei innerhalb von zwei Wochen nach Übereinkunft über die Befassung des Schiedsgerichtes dem Präsidium zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen binnen weiterer zwei Wochen ein weiteres Mitglied zum Vorsitzenden; bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
3. Das Schiedsgericht entscheidet nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller Mitglieder mit Stimmenmehrheit. Es hat seine Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen zu fällen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
4. Sofern das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten nach Anrufung des Schiedsgerichtes der ordentliche Rechtsweg offen (§ 8 Abs. 1 VerG).
5. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist vereinsintern endgültig.
§ 18 Auflösung des Landesverbandes
1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einem zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Landestag und nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes hat dieser Landestag auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat er einen Abwickler zu berufen. Das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen ist ungeschmälert der ASKÖ - Bundesorganisation zu übertragen, die es für ähnlich gemeinnützige Zwecke, im Sinne der Bundesabgabenordnung, zu verwenden hat. Diese Bestimmung gilt auch für den Fall der behördlichen Auflösung.
3. Der letzte Vereinsvorstand hat der zuständigen Vereinsbehörde das Datum der freiwilligen Auflösung und, falls Vermögen vorhanden ist, das Erfordernis der Abwicklung sowie den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift sowie den Beginn der Vertretungsbefugnis eines allenfalls bestellten Abwicklers binnen vier Wochen nach der Auflösung mitzuteilen (§ 28 Abs 2 VerG ).