STATUT DES ASKÖ-LANDESVERBANDES TIROL
§ 4 Die hiezu in Aussicht genommenen Mittel sind:
- Die von den Mitgliedern des Landesverbandes zu leistenden Beiträge sowie die Zuweisung der Bundesorganisation;
- Einnahmen aus Kursen, Sportfesten, sonstigen Veranstaltungen, Warenabgabestellen, Druckwerken, Werbung jeglicher Art (einschl. Bandenwerbung), fallweise Sammlungen und sonstigen Zuwendungen;
- Vermietung oder sonstige Überlassung von Sportanlagen oder Teilen davon;
- Verpachtung einer Gastronomieeinrichtung und der Unterkünfte;
- Vermietung oder sonstige Überlassung von Büroräumen;
- Sponsoring (mit Werbetätigkeit des Vereines bzw. seiner Mitglieder);
- Öffentliche und sonstige Mittel, Subventionen, Spenden und Sponsorenbeiträge;
- Zinserträge und Wertpapiere;
- Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen;
- Beteiligung an Unternehmen und Warenabgabe (Buffet für Getränke und Speisen, Verkauf von Sportutensilien).
§ 5 Mitglieder des Landesverbandes
- Mitglieder können physische und juristische Personen ohne Unterschied werden. Sie gliedern sich in ordentliche und Ehrenmitglieder.
- Ordentliche Mitglieder des Landesverbandes können Sportvereine mit Sitz in Tirol sein, die sich mit Sport, körperlicher Erziehung, Wandern und Freizeitgestaltung beschäftigen und diese Bestrebungen fördern und unterstützen.
- Die Aufnahme von Sportvereinen sowie deren Gliederungen (im Sinne Artikel V, Absatz 1 Bundesstatut) steht dem Präsidium des Landesverbandes zu. Die Aufnahme anderer Mitglieder steht dem Präsidium der Bundesorganisation zu. Diesbezügliche Anträge erfolgen über begründeten Vorschlag des Landespräsidiums. Die Ablehnung der Mitgliedschaft bedarf keiner nach außen mitzuteilenden Begründung.
- Physische Personen, die sich um die ASKÖ besonders verdient gemacht haben, kann der Landestag durch die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft, insbesondere auch in Verbindung mit Ehrenfunktionen, auszeichnen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, , freiwilligen Austritt oder Ausschluss, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
- Der freiwillige Austritt ist jederzeit zulässig und erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum Ende des Kalenderjahres zu entrichten. Bei Mitgliedern der Bundesorganisation ist die schriftliche Erklärung der Beendigung der Mitgliedschaft, der eine Stellungnahme des Landesverbandes anzuschließen ist, an das Präsidium der Bundesorganisation zu richten.
- Mitglieder nach § 5 Abs. 3, erster Satz, die dem Zweck und dem Ansehen der Bundesorganisation oder deren Statuten verletzen oder ihren Beschlüssen (organisatorische Maßnahmen) beharrlich nicht nachkommen, können durch Beschluss des Präsidiums des Landesverbandes mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden.
- Gegen diesen Beschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung die Entscheidung durch das Präsidium der Bundesorganisation beantragen. Diese Entscheidung ist verbandsintern endgültig.
- Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 3 genannten Gründen vom der Landestag über Antrag des Präsidiums beschlossen werden. Gegen diesen Beschluss ist ein vereinsinternes Rechtsmittel nicht zulässig.
- Mitglieder die mit dem Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als 6 Monate im Rückstand sind können, mit Zustimmung der Bundesorganisation, vom Präsidium ausgeschlossen werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied ist berechtigt aber nicht verpflichtet, zu den in diesem Statut oder von den Vereinsorganen festgelegten Bedingungen an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und seine Einrichtungen zu benutzen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach besten Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was Ansehen und Zweck des Vereines schädigt. Sie haben dieses Statut sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet.
- Ein Zehntel der Mitglieder hat den Anspruch vom Präsidium Auskunft über Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Landesverbandes zu erhalten.
§ 8 Gliederung und Organisation des Landesverbandes
- Im Bundesland sind über Beschluss des Landespräsidiums Bezirksverbände zu bilden, wobei der politische Bezirk Lienz jedenfalls als eigener Bezirksverband Osttirol einzurichten ist.
- Die Aufgaben der ASKÖ sind durch die Bezirksverbände in ihrem örtlichen Bereich zu beraten und wichtige Berichte sowie Anträge dem Landespräsidium vorzutragen. Insbesondere haben sie einen Vorschlag für einen Bezirksvertreter als Mitglied des Präsidiums dem Landestag vorzulegen. Der Landessekretär ist berechtigt, an den Beratungen der Bezirksverbände teilzunehmen.
- Die Mitglieder der ASKÖ am gleichen Ort können einen ASKÖ-Ortsverband bilden.
Im Gästebuch blättern
|
1
|
2
|
3
|
4
|
5
|
|