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STATUT DES ASKÖ-LANDESVERBANDES TIROL

§ 13  Das Präsidium

  1. Das Präsidium (Leitungsorgan) besteht aus:
    a)     dem Präsidenten
    b)     den Vizepräsidenten
    c)     dem Schriftführer
    d)     dem Kassier
    e)     dem Vorsitzenden des Sportausschusses und seinem Stellvertreter
    f)      den Bezirksvertretern
    g)     weiteren Mitgliedern, die tunlichst mit Aufgaben zu betrauen sind (jedenfalls ein Schriftführer-Stellvertreter und ein Kassier-Stellvertreter).
  2. Das Präsidium kann bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder ein anderes wählbares Mitglied kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung im nächstfolgenden Landestag einzuholen ist. Ist mehr als die Hälfte der vom Landestag gewählten stimmberechtigten Präsidiumsmitglieder ausgeschieden, so ist zum Zwecke der Neuwahl ein Landestag abzuhalten. Fällt das Präsidium überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, sind die  Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich einen außerordentlichen Landestag zum Zwecke der Neuwahl eines Präsidiums einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend einen außerordentlichen Landestag einzuberufen hat.
  3. Das Präsidium wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter mindestens viermal jährlich einberufen. Den Vorsitz führt der Präsident oder einer seiner Stellvertreter.
  4. Das Präsidium ist beschlussfähig wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte erschienen ist. Es fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  5. Die Funktion eines Präsidiumsmitgliedes erlischt durch Tod, Ablauf der Funktionsperiode, Enthebung durch den Landestag oder durch Rücktritt, der dem Präsidium gegenüber schriftlich zu erklären ist. Der Rücktritt des gesamten Präsidiums ist dem Landestag gegenüber zu erklären.
  6. Die Rechnungsprüfer und der Landessekretär  nehmen an den Sitzungen des Präsidiums mit beratender Stimme teil. Ferner steht es dem Präsidium frei, im Bedarfsfalle weitere Auskunftspersonen den Sitzungen beizuziehen.
  7. Je einem Vertreter des Auto-, Motor- und Radfahrerbund Österreichs (ARBÖ), Landesorganisation Tirol und des Touristenverein Naturfreunde Österreich, Landesverband Tirol nehmen an den Sitzungen des Präsidiums mit beratender Stimme teil.

§ 14  Aufgaben des Präsidiums

  1. Das Präsidium hat den Verein mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organs im Rahmen dieses Statuts und der Beschlüsse des Landestages zu führen.
  2. Zur Regelung der inneren Organisation kann das Präsidium unter Berücksichtigung dieses Statuts eine Geschäftsordnung beschließen.
  3. Dem Präsidium kommen alle Aufgaben zu, soweit sie nicht einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.
    a)     Insbesondere ist er berechtigt und verpflichtet,
    b)     über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern zu beraten;
    c)     Kurse, Vereinsfeste und sonstige dem Vereinszweck dienende Veranstaltungen zu organisieren;
    d)     das Vereinsvermögen zu verwalten und ein entsprechendes Rechnungswesen unter Beachtung allfälliger gesetzlicher Bestimmungen einzurichten; bei Eingehen von Verpflichtungen ist auf die finanziellen Möglichkeiten des Vereines Bedacht zu nehmen;
    e)     das Rechnungsjahr festzulegen und einen Jahresvoranschlag (Budget) zu erstellen, das Rechnungsjahr darf zwölf Monate nicht überschreiten (§ 21 Abs. 1 VerG);
    f)      innerhalb von fünf Monaten nach Ende eines Rechnungsjahres eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung (Bilanz) samt Vermögensübersicht zu erstellen (§ 21 Abs. 1 VerG);
    g)     ordentliche und  außerordentliche Landestage einzuberufen und in diesen über die Tätigkeit (Rechenschaftsbericht) und die finanzielle Gebarung zu berichten (§ 20 VerG); wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat das Präsidium eine solche Information den betreffenden Mitgliedern auch sonst binnen vier Wochen zu geben (§ 20 VerG);
    h)     von den Rechnungsprüfern aufgezeigte Gebarungsmängel zu beseitigen und Maßnahmen gegen aufgezeigte Gefahren zu treffen (§ 21 Abs. 4 VerG);
    i)      die Mitglieder in geeigneter Weise über die geprüfte Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu informieren ; geschieht dies beim Landestag, sind die Rechnungsprüfer einzubinden (21 Abs. 4 VerG);
    j)      erforderliche Meldungen an Behörden (z.B. Vereinsbehörde, Finanzbehörde) zu erledigen;
    k)     zur Beratung und Erledigung besonderer Aufgaben Ausschüsse (Arbeitskreise) einzurichten und deren innere Organisation zu regeln;
    l)      Dienstverhältnisse zu begründen oder aufzulösen.

§ 15   Besondere Obliegenheiten einzelner Präsidiumsmitglieder

  1. Die Mitglieder des Präsidiums sind dem Verein gegenüber verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Vereinsorgans anzuwenden.
  2. Dem Präsidenten, im Verhinderungsfalle einem seiner Stellvertreter, obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen gegenüber Behörden und Dritten sowie die Vorsitzführung beim Landestag und im Präsidium.
  3. Schriftstücke, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Präsidenten oder einem seiner Stellvertreter und einem weiteren Präsidiumsmitglied zu unterfertigen. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind Schriftstücke vom Präsidenten und dem Kassier gemeinsam zu unterfertigen, im Verhinderungsfalle vom jeweiligen Stellvertreter.
  4. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von in Abs. 3 genannten Funktionären erteilt werden.
  5. Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich eines anderen Organs fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Entscheidungen zu treffen; diese bedürfen der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Organ.
  6. Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt insbesondere die Führung der Protokolle des Landestages und des Präsidiums.
  7. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Vermögensgebarung des Vereines verantwortlich. Er hat insbesondere darauf zu achten, dass sämtliche mit dem Verein oder einzelnen Untergliederungen (z.B. Sportausschuss) zusammenhängende finanzielle Dispositionen ordnungsgemäß verbucht werden. Er ist dem Präsidenten und den Rechnungsprüfern (bzw. dem Abschlussprüfer) gegenüber verpflichtet, jederzeit Auskunft zu geben und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.
  8. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle der obgenannten Funktionäre deren Stellvertreter, sofern solche vorhanden sind.

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