STATUT DES ASKÖ-LANDESVERBANDES TIROL
§ 16 Sportausschuss
- Zur Beratung des Präsidiums in allen den Sportbetrieb betreffenden Angelegenheiten ist ein Sportausschuss einzurichten.
- Der Sportausschuss besteht aus
a) den Fachwarten (Sektionsleitern);
b) vom Sportausschuss fallweise oder dauernd beigezogenen Beratern ohne Stimmrecht. - Die Fachwarte wählen einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter, welche von der Mitgliederversammlung zu bestätigen sind. Sie haben Sitz und Stimme im Präsidium.
- Der Sportausschuss wird von seinem Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter nach Bedarf einberufen. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit unabhängig von der zahl der Anwesenden. Diese Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch das Präsidium.
§ 17 Rechnungsprüfer, Abschlussprüfer
- Die drei Rechnungsprüfer werden vom Landestag auf die Dauer von vier Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen dem Präsidium und dem Sportausschuss nicht angehören.
- Sie haben
a) die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel, mindestens einmal jährlich, spätestens innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung (Bilanz) zu prüfen (§ 21 Abs. 2 VerG). Die Mitglieder des Präsidiums haben den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen;
b) Gebarungsmängel und Gefahren für den Bestand des Vereines aufzuzeigen (21 Abs. 3 VerG), vor allem dann, wenn die eingegangenen Verpflichtungen die Mittel des Vereines übersteigen;
c) vom Präsidiumdie Einberufung eines Landestages zu verlangen, wenn sie feststellen, dass das Präsidium beharrlich und auf schwerwiegende Weise gegen die ihm obliegenden Rechnungslegungspflichten verstößt, ohne dass zu erwarten ist, dass in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird; kommt das Präsidium diesem Verlangen nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach, können die Rechnungsprüfer selbst einen Landestag einberufen (§ 21 Abs. 5 VerG);
d) auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben und auf Insichgeschäfte (Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein) besonders einzugehen (§ 21 Abs. 3 VerG). - Die Rechnungsprüfer sind zu allen Sitzungen der Vereinsorgane einzuladen und berechtigt, an diesen mit beratender Stimme teilzunehmen.
- Die Rechnungsprüfer sind grundsätzlich nur dem Landestag verantwortlich; sie haben dem Präsidium (§ 21 Abs. 4 VerG) und dem Landestag über die Gebarungsprüfung sowie allenfalls festgestellte Mängel zu berichten. Auf ausdrückliches und begründetes Verlangen des Präsidiums haben sie in Einzelfällen Überprüfungen vorzunehmen und darüber dem Präsidium zu berichten.
- Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl und den Rücktritt der Organe sinngemäß.
- Ein Abschlussprüfer (§ 22 Abs. 2 VerG) ist vom Landestag für vier Jahre zu bestellen, wenn in zwei aufeinander folgenden Rechnungsjahren die gewöhnlichen Einnahmen oder gewöhnlichen Ausgaben jeweils höher als drei Millionen Euro waren; ist eine Bestellung noch vor dem nächsten Landestag notwendig, so hat das Präsidium einen Abschlussprüfer zu bestellen.
§ 18 Schiedsgericht
- Das vereinsinterne Schiedsgericht entscheidet in allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten.
- Es setzt sich aus fünf in das Präsidium wählbaren volljährigen Personen zusammen und wird derart gebildet, dass jede Streitpartei innerhalb von zwei Wochen nach Übereinkunft über die Befassung des Schiedsgerichtes dem Präsidium zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen binnen weiterer zwei Wochen ein weiteres Mitglied zum Vorsitzenden; bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
- Das Schiedsgericht entscheidet nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller Mitglieder mit Stimmenmehrheit. Es hat seine Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen zu fällen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
- Sofern das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten nach Anrufung des Schiedsgerichtes der ordentliche Rechtsweg offen (§ 8 Abs. 1 VerG).
- Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist vereinsintern endgültig.
§ 19 Auflösung des Landesverbandes
- Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einem zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Landestag und nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes hat dieser Landestag auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat er einen Abwickler zu berufen. Das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen ist ungeschmälert der ASKÖ - Bundesorganisation zu übertragen, die es für ähnlich gemeinnützige Zwecke, im Sinne der Bundesabgabenordnung, zu verwenden hat. Diese Bestimmung gilt auch für den Fall der behördlichen Auflösung.
- Der letzte Vereinsvorstand hat der zuständigen Vereinsbehörde das Datum der freiwilligen Auflösung und, falls Vermögen vorhanden ist, das Erfordernis der Abwicklung sowie den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift sowie den Beginn der Vertretungsbefugnis eines allenfalls bestellten Abwicklers binnen vier Wochen nach der Auflösung mitzuteilen (§ 28 Abs 2 VerG ). Bis zur Betriebsaufnahme des Zentralen Vereinsregisters ist die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach der Auflösung in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen (§ 28 Abs 3 VerG).
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